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Schwerbehindertenvertreter
Friedrichshain-Kreuzberg
Hasan Burcu
Frankfurter Allee 35-37,
10247 Berlin
Dienstpost: SenBWF 02 I SBV
Tel: 90298-2556
Fax: 90298-3670
EMAIL
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Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (IX.SGB, § 95)
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb
oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend
und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt,
insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen
erfüllt werden,
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen
bei den zuständigen Stellen beantragt,
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten
Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei
Anträgen an die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf
Gleichstellung an das Arbeitsamt.
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Das Schwerbehindertengesetz ist per 1.10.2001 in das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen, eingestellt worden. Vollständiger Text beim Bundesministerium des
Innern
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder
der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere
dadurch, dass sie
- darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84
obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch
präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet
die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei
Anträgen an die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf
Gleichstellung an das Arbeitsamt. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten
Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten,
die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr
unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß
Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann
ist endgültig zu entscheiden.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über
ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie
der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des
Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die
schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen
Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die
Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines
betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des
Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs.
1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den
entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz
4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen.
Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der
Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so
handeln sie gemeinsam.
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23.02.2012 - 11:01 Uhr
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Sprechstunden
des Personalrats
Dienstag:
13.00 - 15.00
Mittwoch:
12.00 - 14.00
Donnerstag:
15.00 - 17.00
ErzieherInnen
Donnerstag:
08.00 - 09.30
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