Schule kann nicht konfliktfrei verlaufen kann!
Dies ist auch nicht wünschenswert. Konflikte zwischen den Beschäftigten können neue Denkanstöße
hervorrufen und sinnvolle Veränderungen bewirken. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Konflikte sachlich, offen
und unter Achtung der Persönlichkeit aller Beteiligten ausgetragen werden.
In der Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland liegt keine eindeutige juristische Definition eines Tatbestandes
Mobbing vor.
Die
Dienstvereinbarung „Umgang mit Mobbinghandlungen“ versteht darunter folgendes:
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schikanöse Handlungsweisen von einer oder mehreren Personen, die sich gegen eine Einzelperson oder eine
Personengruppe richten.
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Angriffe erfolgen systematisch und dauerhaft
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Ziel besteht grundsätzlich in der Schädigung der Opfer
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nicht selten wird die Absicht verfolgt, die Opfer aus ihren beruflichen Positionen zu vertreiben.
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kontinuierlicher Ausgrenzung und Diskriminierung einer Person oder Personengruppe.
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Mobbingkonflikte drücken sich nicht in Formen einer offenen und fairen Auseinandersetzung aus.
Die subjektiven Wahrnehmungsfaktoren bei der Beurteilung von konfliktbelasteten Handlungs- und Verhaltensweisen
können sehr unterschiedlich sein. Nicht jede dieser Verhaltensweisen stellt eine Mobbinghandlung dar. Es kommt
bei der Beurteilung dieser Frage auf jeden Einzelfall an.
Eine Checkliste für Mobbinghandlungen stellt die
„45er-Liste“ nach Leymann (1993) dar.