Zum Verfahren zur Inanspruchnahme von Kurmaßnahmen ist allen Beschäftigten die Verwaltungsvorschrift
14/2008, gültig ab 01.10.2008, zur Kenntnis gebracht worden.
Im Wesentlichen nichts Neues; d.h.: Heilkuren für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis müssen
grundsätzlich in den Sommerferien genommen werden, da der Anteil der Kur an den Ferien 3 Wochen
betragen muss.
„Auch wenn nur wenige Tage an diesen drei Wochen fehlen, ist die Sonderurlaubsgewährung für
Heilkuren hier ausgeschlossen. Der Antrag auf Sonderurlaub ist in diesen Fällen schriftlich abzulehnen.“
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Amtsarzt die Notwendigkeit des sofortigen Kurantritts
bescheinigt hat und somit eine Verlegung der Kur in die Sommerferien ausscheidet.
„Sanatoriumsaufenthalte werden wie Krankschreibungen behandelt. Sie können deshalb auch
außerhalb der Ferienzeit durchgeführt werden.“
Die Arbeitsverhinderung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis infolge einer medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträgers bewilligt hat
und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt
wird, gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Es bestehen deshalb grundsätzlich keine
Möglichkeiten des Arbeitgebers, auf die Terminierung von Kurmaßnahmen bei Angestellten
Einfluss zu nehmen.
Die Verwaltungsvorschrift können Sie sich hier herunter laden.